BFH vom 04.07.1978
VII E 9/77
Normen:
GKG (a.F.) § 99 Abs. 1 Nr. 3, § 103 Abs. 1 ; HGB § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 484
BStBl II 1978, 651

BFH - 04.07.1978 (VII E 9/77) - DRsp Nr. 1997/13887

BFH, vom 04.07.1978 - Aktenzeichen VII E 9/77

DRsp Nr. 1997/13887

»Wird ein Kommanditist für Kostenschulden der KG in Anspruch genommen und hat er die Leistung seiner Einlage bewiesen, so obliegt es der Kostenstelle des Gerichts, darzutun und zu beweisen, daß eine Rückzahlung der Einlage oder eine einer solchen gleichkommende Gewinnentnahme erfolgt ist.«

Normenkette:

GKG (a.F.) § 99 Abs. 1 Nr. 3, § 103 Abs. 1 ; HGB § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 ;

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) nahm die Erinnerungsführerin mit Kostenrechnung vom 20. Juli 1976 wegen Gerichtskosten in Anspruch, nachdem die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Kostenschuldnerin, einer Kommanditgesellschaft (KG), erfolglos geblieben war. Laut Eintragung im Handelsregister vom 10. Dezember 1970 war die Erinnerungsführerin mit einer Hafteinlage von 20.000 DM als Kommanditistin in die KG eingetreten.

Sie machte geltend, daß sie aus der KG ausgeschieden sei und ihre Einlage voll geleistet habe. Sie legte die Fotokopie des notariellen Protokolls vom 2. November 1970 vor, in dem ua ihr Eintritt als weitere Kommanditistin mit einer Einlage in bar von 20.000 DM vereinbart und festgestellt ist, daß sie ihre Sacheinlage und Leistungseinlage erbracht hat.