BFH - 04.07.1978 (VII R 21/78) - DRsp Nr. 1997/13843
BFH, vom 04.07.1978 - Aktenzeichen VII R 21/78
DRsp Nr. 1997/13843
»Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß ohne die Arrestanordnung die künftige Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Absicht des Schuldners, den Arrestgläubiger zu benachteiligen oder Vermögensgegenstände seinem Zugriff zu entziehen, ist nicht erforderlich.«