I. Die Klägerin kaufte von der Stadt S. durch Vertrag vom 22. Dezember 1969 das unbebaute Grundstück G.-Straße in S. . Ebenfalls durch Vertrag vom 22. Dezember 1969 verkaufte die Klägerin der Stadt S. das bebaute Grundstück H.-Straße in S. ... X-DM zuzüglich Y-DM "zum Ausgleich aller etwaigen zivil-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Ansprüche aus der Aufgabe des Eigentums, der Aufgabe der bisherigen Nutzung, der Freimachung ... und der Verlegung des Geschäfts".
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