I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein ... Versandunternehmen. Seine Lieferverträge werden durch selbständige Handelsvertreter vermittelt. In § 10 Nr 2 Satz 1 der gleichlautenden Vertreterverträge ist folgendes bestimmt:
"Provisionsansprüche entstehen erst nach restloser Begleichung der Kaufsumme bzw nach Rückzahlung des durch Vermittlung der Firma in Anspruch genommenen Teilzahlungskredits durch die Käufer."
Der Kläger rechnete schon vorher monatlich über die geprüften und angenommenen Aufträge nach einem "angenommenen" Umsatz ab und zahlte die sich aus der Abrechnung ergebenden Provisionsbeträge jeweils bis zum 20. des folgenden Monats an die Handelsvertreter aus. Diese Zahlungen gelten nach § 10 Nr 2 Satz 2 der Vertreterverträge als Vorschüsse.
Auf diese Weise ergaben sich am 31. Dezember 1965 Provisionsvorschüsse von 173.909 DM, die am 31. Dezember 1966 und am 31. Dezember 1967 unverändert blieben und sich am 31. Dezember 1968 auf 386.600 DM erhöhten. Der Kläger buchte diese Beträge als Aufwendungen.
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