I. Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Betriebsausgaben der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) noch im Jahr nach der Veräußerung des von der Klägerin betriebenen Unternehmens im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung geltend gemacht werden konnten.
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