BFH vom 04.08.1977
IV R 119/73
Normen:
EStG § 5, § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 123, 154
BStBl II 1977, 866

BFH - 04.08.1977 (IV R 119/73) - DRsp Nr. 1997/13531

BFH, vom 04.08.1977 - Aktenzeichen IV R 119/73

DRsp Nr. 1997/13531

»1. Geht ein Steuerpflichtiger von der Gewinnermittlung nach EStG § 5 zur Gewinnermittlung nach EStG § 4 Abs. 3 über, so sind im Rahmen der Einnahmen-Überschußrechnung grundsätzlich auch Tilgungsleistungen für solche Verbindlichkeiten Betriebsausgaben, die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung schon im Vorjahr im Rahmen des Vermögensvergleichs nach EStG § 5 durch den Ansatz entsprechender Passivposten gewinnmindernd zu berücksichtigen gewesen wären, aber nicht berücksichtigt worden sind. 2. Eine Ausnahme gilt für den Fall, daß der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach EStG § 5 unter bewußter Außerachtlassung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung von dem Ansatz entsprechender Passivposten abgesehen hat, um auf diese Weise ungerechtfertigte steuerliche Vorteile zu erlangen.«

Normenkette:

EStG § 5, § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

I. Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Betriebsausgaben der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) noch im Jahr nach der Veräußerung des von der Klägerin betriebenen Unternehmens im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung geltend gemacht werden konnten.