I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Musiker. Bis zum 31. August 1971 war er bei einem Orchester angestellt. Außerdem betätigte er sich freiberuflich als Solist in Konzerten, die überwiegend in Deutschland, vereinzelt auch im Ausland, veranstaltet wurden. Seit dem Ende des Anstellungsverhältnisses als Musiker ist der Kläger ausschließlich freiberuflich tätig.
Im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit wirkte der Kläger an elf Konzerten mit und erzielte hierfür - zusammen mit Honoraren für Wiederholungen von Aufnahmen - Einnahmen von 9.999 DM.
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