BFH vom 04.08.1977
IV R 157/74
Normen:
EStG (1971) § 4 Abs. 4, 5 Satz 2, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 158
BStBl II 1978, 93

BFH - 04.08.1977 (IV R 157/74) - DRsp Nr. 1997/13595

BFH, vom 04.08.1977 - Aktenzeichen IV R 157/74

DRsp Nr. 1997/13595

»In die Beurteilung, inwieweit Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 EStG 1971 nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind und deshalb bei der Gewinnermittlung ausscheiden, sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen; insbesondere ist zu prüfen, inwieweit die Betriebsausgaben zweckmäßig, zur Verfolgung des mit der jeweiligen Maßnahme erstrebten Zieles erforderlich und durch wirtschaftlich vernünftige Gründe zu rechtfertigen sind.«

Normenkette:

EStG (1971) § 4 Abs. 4, 5 Satz 2, § 12 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Musiker. Bis zum 31. August 1971 war er bei einem Orchester angestellt. Außerdem betätigte er sich freiberuflich als Solist in Konzerten, die überwiegend in Deutschland, vereinzelt auch im Ausland, veranstaltet wurden. Seit dem Ende des Anstellungsverhältnisses als Musiker ist der Kläger ausschließlich freiberuflich tätig.

Im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit wirkte der Kläger an elf Konzerten mit und erzielte hierfür - zusammen mit Honoraren für Wiederholungen von Aufnahmen - Einnahmen von 9.999 DM.