BFH vom 04.08.1982
I R 129/78
Normen:
StAnpG (a.F.) § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 469
BStBl II 1982, 469

BFH - 04.08.1982 (I R 129/78) - DRsp Nr. 1997/15264

BFH, vom 04.08.1982 - Aktenzeichen I R 129/78

DRsp Nr. 1997/15264

»Bei einem deutschen Auslandsbeamten, der keinen diplomatischen oder konsularischen Schutz genießt und dessen Dienstbezüge von einer inländischen Kasse gezahlt werden, ist davon auszugehen, daß er gemäß § 14 Abs. 2 StAnpG a.F. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dort hat, wo sich die inländische Kasse befindet.«

Normenkette:

StAnpG (a.F.) § 14 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1972 als Beamter im Ausland tätig. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) gehörte zum Hausstand des Klägers. Der Kläger erhielt sein Gehalt aus der Bundeskasse in Bonn. Die Bundeskasse behielt von dem Gehalt Lohnsteuer nach Maßgabe der Steuerklasse III/1 ein und führte sie an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) ab. Im Ausland wurde auf die Einkünfte des Klägers keine Steuer erhoben.

In der Einkommensteuererklärung 1972 machten die Kläger Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 10.175 DM und den Verlust aus der Vermietung eines der Klägerin gehörenden Grundstücks in Höhe von 2.565 DM und außerdem Sonderausgaben geltend. Mit Rücksicht auf § 14 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung gingen sie dabei von einer im Inland bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht aus.