I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1972 als Beamter im Ausland tätig. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) gehörte zum Hausstand des Klägers. Der Kläger erhielt sein Gehalt aus der Bundeskasse in Bonn. Die Bundeskasse behielt von dem Gehalt Lohnsteuer nach Maßgabe der Steuerklasse III/1 ein und führte sie an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) ab. Im Ausland wurde auf die Einkünfte des Klägers keine Steuer erhoben.
In der Einkommensteuererklärung 1972 machten die Kläger Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 10.175 DM und den Verlust aus der Vermietung eines der Klägerin gehörenden Grundstücks in Höhe von 2.565 DM und außerdem Sonderausgaben geltend. Mit Rücksicht auf §
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|