BFH vom 04.08.1982
II R 32/81
Normen:
GrEStGWoBauG NW § 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BFHE 136, 431
BStBl II 1982, 743

BFH - 04.08.1982 (II R 32/81) - DRsp Nr. 1997/15388

BFH, vom 04.08.1982 - Aktenzeichen II R 32/81

DRsp Nr. 1997/15388

»Der laufende Erwerb von Grundstücken durch ein Wohnungsbauunternehmen zur Weiterveräußerung nach Bebauung oder nach Baufertigstellung stellt keinen Ersatzerwerb i.S. von § 1 Nr. 6 GrEStWoBauG NW im Hinblick auf vorausgegangene planmäßige Veräußerungsgeschäfte dar.«

Normenkette:

GrEStGWoBauG NW § 1 Nr. 6;

I. Die Klägerin, eine Wohnungsbaugesellschaft, kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom ...März 1977 ein Grundstück, auf dem sich ein Gebäudekomplex mit in Bau befindlichen Eigentumswohnungen befand. Sie beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung mit der Begründung, daß die Wohnungen als steuerbegünstigter Wohnraum fertiggestellt würden. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte daraufhin den Erwerbsvorgang nach § 1 Nr. 4 des (Nordrhein-Westfälischen) Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (GrEStWoBauG) vorläufig von der Grunderwerbsteuer frei und erteilte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.