I. Die Klägerin, eine Wohnungsbaugesellschaft, kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom ...März 1977 ein Grundstück, auf dem sich ein Gebäudekomplex mit in Bau befindlichen Eigentumswohnungen befand. Sie beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung mit der Begründung, daß die Wohnungen als steuerbegünstigter Wohnraum fertiggestellt würden. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte daraufhin den Erwerbsvorgang nach § 1 Nr. 4 des (Nordrhein-Westfälischen) Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (GrEStWoBauG) vorläufig von der Grunderwerbsteuer frei und erteilte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
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