BFH vom 04.09.1974
II R 112/69
Normen:
BGB § 94 Abs. 1 Satz 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 113, 545
BStBl II 1975, 89

BFH - 04.09.1974 (II R 112/69) - DRsp Nr. 1997/12243

BFH, vom 04.09.1974 - Aktenzeichen II R 112/69

DRsp Nr. 1997/12243

»Eine Eigentumswohnung oder ein Miteigentumsanteil an einem Gebäude können auf einem unbebauten Grundstück nicht für sich allein, sondern nur durch Errichtung des betreffenden Gebäudes "hergestellt" werden. Die Herstellung des Gebäudes ist regelmäßig nur Voraussetzung dafür, daß das Wohnungsbauunternehmen seiner Verpflichtung zur Verschaffung des Wohnungseigentums oder des Miteigentums nachkommen kann, nicht aber selbst Gegenstand dieser Verpflichtung. Der auf den Erwerb der Eigentumswohnung oder des Miteigentums zielende Vertrag kann nicht in einen - der Grunderwerbsteuer unterliegenden - Kauf des Anteils am unbebauten Grund und Boden und einen - nicht der Grunderwerbsteuer unterliegenden - Vertrag über die Herstellung des Gebäudes zerlegt werden.«

Normenkette:

BGB § 94 Abs. 1 Satz 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1;