BFH vom 04.09.1974
II R 119/73
Normen:
GrEStG Schleswig-Holstein (i.d.F. vom 3.2.1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 480
BStBl II 1975, 91

BFH - 04.09.1974 (II R 119/73) - DRsp Nr. 1997/12244

BFH, vom 04.09.1974 - Aktenzeichen II R 119/73

DRsp Nr. 1997/12244

»Vereinbart der Käufer eines Miteigentumsanteils an einem unbebauten Grundstück mit dem Verkäufer, daß dieser für ihn außerdem auf dem Miteigentumsanteil Gewerberäume "herstellt", an denen er (der Käufer) nach § 1 Abs. 3 WEG das Sondereigentum verbunden mit dem Miteigentum erhalten soll, so liegt ein Kaufvertrag über Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG vor. Die Grunderwerbsteuer ist auch von dem vereinbarten Entgelt für die Räume zu berechnen.«

Normenkette:

GrEStG Schleswig-Holstein (i.d.F. vom 3.2.1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. 1. Der Kläger schloß am 25. April 1970 mit dem Bauunternehmen X & Co. (Gesellschaft) einen notariell beurkundeten Vertrag.