BFH vom 04.09.1974
II R 28/66
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 114, 276
BStBl II 1975, 241

BFH - 04.09.1974 (II R 28/66) - DRsp Nr. 1997/12333

BFH, vom 04.09.1974 - Aktenzeichen II R 28/66

DRsp Nr. 1997/12333

»Der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen GmbH durch den ersten Erwerber ist dann nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KVStG 1959 zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich, wenn nicht zusätzlich das Stammkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. b;

I. 1. Das Stammkapital der Klägerin, einer GmbH, wurde durch Beschluß ihrer alleinigen Gesellschafterin vom 12. Dezember 1962 um 2.000.000 DM auf 10.000.000 DM erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde in das Handelsregister eingetragen.

2. Mit Bescheid vom Februar 1963 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Gesellschaftsteuer für den Erwerb der Gesellschaftsrechte durch den ersten Erwerber auf 50.000 DM (2,5 v.H.) fest. In der Einspruchsentscheidung setzte es die Steuer herab, indem es teilweise den ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KVStG 1959 berechnete. Nach seinen Ermittlungen war durch die Kapitalerhöhung eine Überschuldung der Klägerin in Höhe von XDM beseitigt worden.