BFH vom 04.10.1972
I R 240/71
Fundstellen:
BFHE 107, 44
BStBl II 1972, 910

BFH - 04.10.1972 (I R 240/71) - DRsp Nr. 1997/11228

BFH, vom 04.10.1972 - Aktenzeichen I R 240/71

DRsp Nr. 1997/11228

»Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 EStG ist keine sachliche Steuerbefreiungsvorschrift, die bei der Ermittlung der Lohnsumme nach § 24 Abs. 2 GewStG in seiner vor dem 01.01.1968 geltenden Fassung zu berücksichtigen ist.«

I. Streitig ist, ob bei der Berechnung der steuerpflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmerfreibetrag aus § 19 Abs. 2 EStG von den Arbeitslöhnen abgesetzt werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Revisionsbeklagten hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Freibetrag nicht von den Arbeitslöhnen abgesetzt.

Die gemäß § 45 FGO unmittelbar zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG führte aus: