I. Streitig ist, ob bei der Berechnung der steuerpflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmerfreibetrag aus § 19 Abs. 2 EStG von den Arbeitslöhnen abgesetzt werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Revisionsbeklagten hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Freibetrag nicht von den Arbeitslöhnen abgesetzt.
Die gemäß § 45 FGO unmittelbar zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG führte aus:
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