BFH vom 04.10.1974
III R 157/72
Normen:
BewG (1965) § 11 Abs. 2 ; VStR (1966) Abschn. 76 ff.;
Fundstellen:
BFHE 114, 245
BStBl II 1975, 222

BFH - 04.10.1974 (III R 157/72) - DRsp Nr. 1997/12324

BFH, vom 04.10.1974 - Aktenzeichen III R 157/72

DRsp Nr. 1997/12324

»1. Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes von GmbH-Anteilen an einer Verschlußbrennerei (Hefelüftungsbrennerei) ist das im Einheitswert des Betriebsvermögens als selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut enthaltene Brennrecht bei der Ermittlung des Vermögenswertes der Anteile nicht abzusetzen. 2. Kein Abschlag zur Ermittlung des gemeinen Wertes wegen der Größe der Brennrechte und ihrer etwaigen schweren Verkäuflichkeit. 3. Zur Frage eines besonderen Abschlages wegen nachhaltig geringen Ertrages der GmbH.«

Normenkette:

BewG (1965) § 11 Abs. 2 ; VStR (1966) Abschn. 76 ff.;