I. Mit Verfügung vom 11. Juli 1978 untersagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) dem Kläger und Revisionskläger (Kläger), einem Haus- und Grundbesitzerverein, die Hilfeleistung in Steuersachen. Zur Begründung führte das FA in der Verfügung aus: Der Kläger habe für zwei Mitglieder seines Vereins Steuererklärungen gefertigt. Da neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte erklärt sowie Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen beantragt worden seien, habe der Kläger insoweit unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen erbracht. Diese Tätigkeit werde ihm, soweit es sich nicht um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handle, untersagt (§ 7 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -). Der Kläger gehöre nicht zum befugten Personenkreis. Die untersagte Tätigkeit sei ihm daher nicht erlaubt. Dabei sei es unerheblich, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werde (§§ 2, 5 StBerG).
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
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