BFH vom 04.10.1984
VIII R 111/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 257

BFH - 04.10.1984 (VIII R 111/84) - DRsp Nr. 1997/16124

BFH, vom 04.10.1984 - Aktenzeichen VIII R 111/84

DRsp Nr. 1997/16124

»In Streitfällen über die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 v.H. der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen, die im Einzelfall geschätzt werden müssen. Fehlen geeignete Schätzungsgrundlagen und bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür, welche Bedeutung die Sache nach dem gestellten Antrag hat, so ist der Streitwert auf 4.000 DM zu bestimmen.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine GbR-, die im Jahr 1974 gegründet wurde, betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 1980 war sie für die Jahre 1976 bis 1978 geprüft worden. Im Juni 1982 wurde bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Januar 1981 bis April 1982 durchgeführt.

Am 31. März 1983 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) eine Betriebsprüfung bei der Klägerin gemäß § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) an, die sich auf die Feststellung der Einkünfte 1979 bis 1981 und die Umsatzsteuer 1979 bis März 1983 erstrecken sollte.