BFH vom 04.10.1988
VII R 53/85
Fundstellen:
GmbHR 1989, 344

BFH - 04.10.1988 (VII R 53/85) - DRsp Nr. 1998/3676

BFH, vom 04.10.1988 - Aktenzeichen VII R 53/85

DRsp Nr. 1998/3676

Die vom FA im Rahmen des § 191 Abs. 1 AO 1977188 AO) zu treffende Ermessensentscheidung kann nur dann als rechtmäßig angesehen werden, wenn das FA den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat. Daraus folgt, daß die Ermessensentscheidung fehlerhaft ist, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen wären, außer acht läßt.

Tatbestand:

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) durch Bescheid vom 30.Januar 1980 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.April 1982 für rückständige Lohnsteuer, Ergänzungsabgabe, Lohnkirchensteuer und Stabilitätszuschläge Dezember 1972 bis Juni 1974 der I-GmbH & Co. KG (KG) nach §§ 103, 105 Abs. 1, 109 der Reichsabgabenordnung (AO) i.V.m. § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in Haftung. Die Haftungssumme betrug . . . DM.

Der Kläger war seit 1965 alleiniger Geschäftsführer der I-GmbH (GmbH), die ihrerseits alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG war. Beitreibungsversuche des FA bei der KG waren erfolglos. Das am l.April 1974 beantragte Vergleichsverfahren und das Anschlußkonkursverfahren wurden mangels Masse abgelehnt.