Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) durch Bescheid vom 30.Januar 1980 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.April 1982 für rückständige Lohnsteuer, Ergänzungsabgabe, Lohnkirchensteuer und Stabilitätszuschläge Dezember 1972 bis Juni 1974 der I-GmbH & Co. KG (KG) nach §§ 103, 105 Abs. 1, 109 der Reichsabgabenordnung (AO) i.V.m. § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in Haftung. Die Haftungssumme betrug . . . DM.
Der Kläger war seit 1965 alleiniger Geschäftsführer der I-GmbH (GmbH), die ihrerseits alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG war. Beitreibungsversuche des FA bei der KG waren erfolglos. Das am l.April 1974 beantragte Vergleichsverfahren und das Anschlußkonkursverfahren wurden mangels Masse abgelehnt.
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