BFH vom 04.11.1977
III R 145/74
Normen:
BerlinFG § 19;
Fundstellen:
BFHE 124, 470
BStBl II 1978, 353

BFH - 04.11.1977 (III R 145/74) - DRsp Nr. 1997/13735

BFH, vom 04.11.1977 - Aktenzeichen III R 145/74

DRsp Nr. 1997/13735

»Für die Anschaffung eines zum Anlagevermögen (EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1) einer Personengesellschaft gehörenden Geschirrspülautomaten, der nur zum Teil betrieblichen Zwecken der Gesellschaft dient, im übrigen aber einem der Gesellschafter zur privaten Nutzung überlassen ist, kann eine Investitionszulage nicht gewährt werden.«

Normenkette:

BerlinFG § 19;

I. Die beiden Kläger und Revisionsbeklagten, der Steuerberater A. und der Steuerbevollmächtigte B. (Kläger), sind Gesellschafter einer Steuerberatungsgemeinschaft. Ihre berufliche Niederlassung haben beide in dem von dem Gesellschafter A. und seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhaus. Sie ermitteln ihren Gewinn durch Vermögensvergleich gemäß § 4 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Jahre 1970 schafften die Kläger einen Geschirrspülautomaten an, der seitdem sowohl betrieblich von ihren Angestellten als auch privat von dem Gesellschafter A. und dessen Ehefrau benutzt wird. Das Gerät befindet sich in der Küche des Einfamilienhauses. Ausweislich der Bilanz auf den 31. Dezember 1970 ist der Geschirrspülautomat in das Anlagevermögen der Steuerberatungsgemeinschaft aufgenommen.