BFH vom 04.11.1977
VI R 24/76
Normen:
EStG (1974) § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ; EStG (1975) § 40a Abs. 3 Satz 2; LStR (1972) Abschn. 52c Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 495
BStBl II 1978, 61

BFH - 04.11.1977 (VI R 24/76) - DRsp Nr. 1997/13578

BFH, vom 04.11.1977 - Aktenzeichen VI R 24/76

DRsp Nr. 1997/13578

»1. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem einem Arbeitgeber die Pauschalierung der Lohnsteuer untersagt worden ist, ist von dem Finanzgericht sowohl nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides als auch nach der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen Rechtslage zu überprüfen. 2. Hatte ein Arbeitgeber nur eine Person, z.B. seine Ehefrau, als Aushilfskraft beschäftigt und nur deren Bezüge pauschal versteuert, konnte das Finanzamt für die Zeit bis zum 31.12.1974 die Pauschalierung der Lohnsteuer widerrufen bzw. versagen, wenn dies bei einer Einkommensteuerveranlagung zu einer nicht unerheblichen Steuerersparnis führen würde. 3. Für die Zeit ab 01.01.1975 kann das Finanzamt die Lohnsteuerpauschalierung in einem solchen Fall nicht wegen einkommensteuerlicher Auswirkungen, sondern nur mit der Begründung untersagen, daß sie bei objektiver Betrachtung zu einer "offensichtlichen", d.h. nicht unerheblichen, Lohnsteuerersparnis führe.«

Normenkette:

EStG (1974) § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ; EStG (1975) § 40a Abs. 3 Satz 2; LStR (1972) Abschn. 52c Abs. 2 ;