BFH vom 04.11.1982
IV R 159/79
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 13, § 13a;
Fundstellen:
BFHE 137, 295
BStBl II 1983, 448

BFH - 04.11.1982 (IV R 159/79) - DRsp Nr. 1997/15620

BFH, vom 04.11.1982 - Aktenzeichen IV R 159/79

DRsp Nr. 1997/15620

»Verlieren landwirtschaftlich genutzte Grundstücke durch eine Nutzungsänderung ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen, ohne jedoch durch diese Nutzungsänderung notwendiges Privatvermögen zu werden, so blieben sie ohne ausdrückliche Entnahmehandlung (oder einen entsprechenden Rechtsvorgang) bei nichtbuchführenden Landwirten auch vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG, der durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25.06.1980 (BGBl I, 732, BStBl I 1980, 400) in § 4 Abs. 1 EStG eingefügt wurde, landwirtschaftliches Betriebsvermögen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 13, § 13a;

I. Der Kläger war im Streitjahr buchführungspflichtiger Landwirt, der keine Bücher führte. Seine Gewinne wurden daher geschätzt.

Dem Kläger gehörte u.a. das Flurstück Nr. 168, das er als Ackerland nutzte. Es hatte eine Größe von 25.640 qm. Aus dem Flurstück Nr. 168 wurden die Flurstücke Nrn. 507, 508, 610 und 611. Durch den Bebauungsplan, der am 30. Dezember 1969 rechtskräftig wurde, wurden nach den Feststellungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte beim Landkreis die Parzellen Nrn.507, 508, 610 und 611 als Bauland, Straßenland und Friedhofserweiterungsgelände ausgewiesen.