BFH - 04.12.1970 (VI R 157/68) - DRsp Nr. 1997/10369
BFH, vom 04.12.1970 - Aktenzeichen VI R 157/68
DRsp Nr. 1997/10369
»1. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind (§ 95 Abs. 2BGB), bleiben bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des § 19 BHG 1964. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine von dem Mieter einer Wohnung eingebaute zentrale Gasheizungsanlage als nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt angesehen werden kann.«