BFH - 04.12.1973 (VIII R 66/72) - DRsp Nr. 1997/11826
BFH, vom 04.12.1973 - Aktenzeichen VIII R 66/72
DRsp Nr. 1997/11826
»Die Steuervergünstigung kann von einem Sowjetzonenflüchtling nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Erwerbsgrundlage nicht durch die Flucht, sondern durch einen vor deren Zeitpunkt eingetretenen Kriegsschaden verlorenging. Die Beschaffung eines Ausweichquartiers vor Eintritt des Kriegsschadens stellt nicht den Beginn der späteren Flucht dar.«
Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Veranlagungszeiträume 1958 bis 1961 die Steuervergünstigung für den nicht entnommenen Gewinn (§ 10aEStG) in Anspruch nehmen kann.
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