I. Der Kläger und seine Ehefrau kauften am 18. Februar 1965 von A ein in Niedersachsen gelegenes, mit einer Garage bebautes Grundstück für 4.300 DM in der Absicht, es "im rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zu erwerbenden Kaufeigenheim" zu nutzen. Am gleichen Tage kauften sie von B das von diesem geschaffene Kaufeigenheim in N welches sie seit 10. September 1962 auf Grund eines Bewerbermietvertrages bewohnten. Die Garage war vom Landkreis als Zubehörraum des Kaufeigenheims anerkannt und vom Kläger und seiner Ehefrau seit 1963 benutzt worden.
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