BFH vom 04.12.1975
IV R 162/72
Normen:
EStG § 18, § 19, § 46 Abs. 3 ; LStDV § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 547
BStBl II 1976, 291

BFH - 04.12.1975 (IV R 162/72) - DRsp Nr. 1997/12776

BFH, vom 04.12.1975 - Aktenzeichen IV R 162/72

DRsp Nr. 1997/12776

»Eine an einer Grund- und Hauptschule vollbeschäftigte Lehrerin, die an einer anderen Grund- und Hauptschule freiwillig gegen eine besondere Vergütung zwei Stunden wöchentlich unterrichtet, übt insoweit eine nichtselbständige Tätigkeit aus.«

Normenkette:

EStG § 18, § 19, § 46 Abs. 3 ; LStDV § 1 Abs. 2, 3 ;

I. Streitig ist, ob die Bezüge einer Lehrerin, die an einer Grund- und Hauptschule tätig ist, aus der an einer anderen Grund- und Hauptschule zusätzlich ausgeübten Lehrtätigkeit Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau, die im finanzgerichtlichen Verfahren beigeladen worden ist (Beigeladene), wurden im Streitjahr 1967 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Beigeladene war im Jahr 1967 an der Grund- und Hauptschule M.-A. als Lehrerin tätig. Daneben erteilte sie auf Anregung der evangelischen Kirchengemeinde freiwillig zweimal wöchentlich je eine Stunde Religionsunterricht an der Volksschule M.-B. . Hierfür erhielt sie eine Vergütung von 10 DM pro Unterrichtsstunde, im Streitjahr insgesamt 620 DM, die von der Regierungshauptkasse M. der Lohnsteuer unterworfen wurden.