BFH vom 04.12.1979
VIII R 191/77
Normen:
BerlinFG § 21, § 23 Nr. 5a bb; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 162
BStBl II 1980, 121

BFH - 04.12.1979 (VIII R 191/77) - DRsp Nr. 1997/14363

BFH, vom 04.12.1979 - Aktenzeichen VIII R 191/77

DRsp Nr. 1997/14363

»Zinsen aus einem Postsparguthaben, das bei einem Postamt in Berlin (West) eingezahlt worden ist, sind keine Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 5a bb BerlinFG.«

Normenkette:

BerlinFG § 21, § 23 Nr. 5a bb; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

I. In den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und seiner Ehefrau waren im Streitjahr u.a. Zinsen aus Postsparguthaben enthalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) behandelte die Zinsen nicht als Einkünfte aus Berlin (West) und gewährte darauf keine Berlinpräferenz.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit folgender Begründung ab: Zwar müsse man die Deutsche Bundespost als Kreditinstitut im Sinne des § 23 Nr. 5abb des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) und die einzelnen Postämter als deren Betriebstätten ansehen; jedoch handele es sich bei den Postsparguthaben nicht um Einlagen bei den Postämtern. Vielmehr würden die Einlagen bei den nicht in Berlin (West) belegenen Postsparkassenämtern gehalten. Die Ersparnisse kämen der Berliner Wirtschaft deshalb nur dann zugute, wenn die Postsparkassenämter diese in Berlin (West) anlegen würden.