I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr im Jahre 1972 verstorbener erster Ehemann erwarben ein Kaufeigenheim, für das der Bauantrag am 3. Februar 1965 gestellt worden war, als Miteigentum je zur Hälfte. Die Ehegatten nahmen die Vergünstigung des § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Jahren 1965 bis 1972 in Anspruch.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte die Vergünstigung des § 7b EStG für eine im Jahre 1969 erworbene Eigentumswohnung bis einschließlich 1973 geltend.
Im Jahre 1973 heirateten die Kläger. Die Klägerin erwarb im Jahre 1973 ein Reihenhaus und nahm für dieses Haus ebenfalls die Vergünstigung des § 7b EStG in Anspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verweigerte jedoch die Vergünstigung unter Hinweis auf § 7b Abs 6 EStG, wonach jedem Steuerpflichtigen die Vergünstigung des § 7b EStG nur für ein einziges durch § 7b EStG gefördertes Objekt zusteht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|