BFH vom 04.12.1979
VIII R 233/77
Normen:
EStG (1974) § 7b Abs. 6 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 129, 363
BStBl II 1980, 202

BFH - 04.12.1979 (VIII R 233/77) - DRsp Nr. 1997/14407

BFH, vom 04.12.1979 - Aktenzeichen VIII R 233/77

DRsp Nr. 1997/14407

»Ehegatten können nach § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 die Vergünstigung des § 7b EStG für zwei Objekte nur in Anspruch nehmen, solange die Ehe besteht.«

Normenkette:

EStG (1974) § 7b Abs. 6 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr im Jahre 1972 verstorbener erster Ehemann erwarben ein Kaufeigenheim, für das der Bauantrag am 3. Februar 1965 gestellt worden war, als Miteigentum je zur Hälfte. Die Ehegatten nahmen die Vergünstigung des § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Jahren 1965 bis 1972 in Anspruch.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte die Vergünstigung des § 7b EStG für eine im Jahre 1969 erworbene Eigentumswohnung bis einschließlich 1973 geltend.

Im Jahre 1973 heirateten die Kläger. Die Klägerin erwarb im Jahre 1973 ein Reihenhaus und nahm für dieses Haus ebenfalls die Vergünstigung des § 7b EStG in Anspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verweigerte jedoch die Vergünstigung unter Hinweis auf § 7b Abs 6 EStG, wonach jedem Steuerpflichtigen die Vergünstigung des § 7b EStG nur für ein einziges durch § 7b EStG gefördertes Objekt zusteht.