BFH vom 04.12.1979
VIII R 23/78
Normen:
EStG (1974) § 7b Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 357
BStBl II 1980, 199

BFH - 04.12.1979 (VIII R 23/78) - DRsp Nr. 1997/14404

BFH, vom 04.12.1979 - Aktenzeichen VIII R 23/78

DRsp Nr. 1997/14404

»§ 7b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 läßt die erhöhten AfA nur für ein einziges, nicht auswechselbares Objekt zu.«

Normenkette:

EStG (1974) § 7b Abs. 6 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Eigentümer einer im Jahre 1969 bezugsfertig gewordenen Eigentumswohnung, für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden war. Für diese Wohnung beantragte und erhielt er für die Jahre 1969 bis 1971 die Vergünstigung des § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahre 1973 veräußerte der Kläger die Wohnung, nachdem er im Jahre 1972 ein von ihm errichtetes Einfamilienhaus bezogen hatte, für das der Antrag auf Baugenehmigung ebenfalls nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden war. Wie für die Vorjahre 1972 und 1973 nahm der Kläger auch für das Streitjahr 1974 für das Einfamilienhaus die Vergünstigung des § 7b EStG 1974 in Anspruch, die ihm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) unter Hinweis auf § 7b Abs 6 EStG 1974 verweigerte.