BFH - 04.12.1980 (IV B 35/80) - DRsp Nr. 1997/14804
BFH, vom 04.12.1980 - Aktenzeichen IV B 35/80
DRsp Nr. 1997/14804
»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß für die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs an Handelsvertreter nach § 89bHGB vor Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Rückstellung mit steuerlicher Gewinnauswirkung gebildet werden kann. Das gilt auch im Hinblick auf die Änderung des § 89bHGB durch das Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13.05.1976 (BGBl I, 1197).«