BFH vom 04.12.1984
IX R 5/79
Normen:
EStG (1974) § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 3 § 9 § 21 § 21a ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 208

BFH - 04.12.1984 (IX R 5/79) - DRsp Nr. 1997/16101

BFH, vom 04.12.1984 - Aktenzeichen IX R 5/79

DRsp Nr. 1997/16101

»Wer ein Wohngebäude in der Absicht erwirbt, es alsbald unter Aufgabe erheblicher Bausubstanz grundlegend umzubauen, und dieses dann innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb abreißen und einen Neubau errichten läßt, kann weder Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung noch die Aufwendungen für den Abbruch als Werbungskosten abziehen.«

Normenkette:

EStG (1974) § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 3 § 9 § 21 § 21a ;

Gründe: