I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat den Bescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) angefochten, mit dem ihm die Spar-Prämie für das Jahr 1975 in Höhe von 111,80 DM nebst Zinsen versagt wurde. Das Finanzgericht (FG) hob den Bescheid sowie die Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete das FA, die Prämie zu gewähren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat auf Nichtzulassungsbeschwerde des FA die Revision zugelassen. Der Zulassungsbeschluß vom 27. März 1981 VI B 108/79 wurde am 4. Mai 1981 durch die Post mit Zustellungsurkunde mittels Übergabe an einen beim FA tätigen Bediensteten zugestellt.
Das FA legte am 15. Juni 1981 Revision ein und führte u.a. aus, die Revision sei fristgerecht, denn die Revisionsfrist sei nicht in Lauf gesetzt worden. Ordnungsgemäß hätte der Beschluß dem Beamten des FA zugestellt werden müssen, der sich in der Beschwerdeschrift als Vertreter des FA nach Art. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) benannt gehabt habe. Es genüge nicht, an die Behörde zuzustellen, der dieser Beamte zufällig angehöre.
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