I. Streitig ist die steuerrechtliche Einordnung der Einkünfte, die der Kläger (Steuerpflichtiger) vom 1. Juli bis 31. Dezember 1960 als Werbeberater der Firma W. bezogen hat. Er erhielt von der Firma W. außer einem monatlichen Fixum eine "Entschädigung für doppelte Haushaltsführung und erhöhte Lebenshaltungskosten von 20 DM pro Tag - pauschal 400 DM monatlich". Seine Tätigkeit bestand in der Beratung in allen Werbefragen und Vorbereitung aller Druck- und Annoncenaufträge. Im letzteren Aufgabenbereich erhielt er von den Druckereien oder Verlagen sogenannte Mittlerprovisionen. Nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) betrugen seine Bezüge im Jahre 1960 insgesamt 18.973 DM. Die Ehefrau des Steuerpflichtigen war als Graphikerin ebenfalls in der Werbebranche - auch für ihren Mann - tätig.
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