BFH vom 05.02.1974
VII B 36/73
Fundstellen:
BFHE 111, 297
BStBl II 1974, 249

BFH - 05.02.1974 (VII B 36/73) - DRsp Nr. 1997/11877

BFH, vom 05.02.1974 - Aktenzeichen VII B 36/73

DRsp Nr. 1997/11877

»Für die Erklärung des Gerichts, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig ist, bleibt kein Raum mehr, wenn die Klage abgewiesen worden ist und die Kosten dem Kläger auferlegt worden sind, und zwar auch dann, wenn der Kläger im Vorverfahren zum Teil obgesiegt hat.«

Auf den Einspruch der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt - HZA -) in der Einspruchsentscheidung die Eingangsabgaben auf 31,90 DM ermäßigt und festgestellt, daß die Kosten der Bundeskasse zur Last fallen. Die Klage der Beschwerdeführerin wies das Finanzgericht (FG) ab und erlegte der Beschwerdeführerin die Kosten auf. Den Antrag der Beschwerdeführerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, lehnte das FG mit der Begründung ab, daß die Beschwerdeführerin beim FG keinen Erfolg gehabt habe.