Auf den Einspruch der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt - HZA -) in der Einspruchsentscheidung die Eingangsabgaben auf 31,90 DM ermäßigt und festgestellt, daß die Kosten der Bundeskasse zur Last fallen. Die Klage der Beschwerdeführerin wies das Finanzgericht (FG) ab und erlegte der Beschwerdeführerin die Kosten auf. Den Antrag der Beschwerdeführerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, lehnte das FG mit der Begründung ab, daß die Beschwerdeführerin beim FG keinen Erfolg gehabt habe.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|