BFH vom 05.02.1974
VIII R 73/69
Normen:
EStG § 10 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 41
BStBl II 1974, 380

BFH - 05.02.1974 (VIII R 73/69) - DRsp Nr. 1997/11949

BFH, vom 05.02.1974 - Aktenzeichen VIII R 73/69

DRsp Nr. 1997/11949

»1. Die Finanzbehörden stellen den Zeitpunkt der Beendigung der Steuerbegünstigung des § 10a EStG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 4 BVFG in eigener Zuständigkeit fest. 2. Dieser Zeitpunkt ist nicht der von der Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG rückwirkend festgesetzte Zeitpunkt der Betreuungsbeendigung.«

Normenkette:

EStG § 10 ;

I. Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), einem Heimatvertriebenen, noch die Begünstigung des nichtentnommenen Gewinns nach § 10a EStG zu gewähren ist.

Der Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene des Landes ... erteilte dem Kläger im Mai 1967 einen Bescheid gemäß § 13 BVFG wonach der Kläger "mit Ablauf des 31. Dezember 1965 zur Inanspruchnahme der den Vertriebenen ... im Bundesvertriebenengesetz und Landesergänzungsgesetz eingeräumten Rechte und Vergünstigungen nicht mehr berechtigt sei". Dieser Bescheid wurde am 18. Januar 1968 rechtskräftig.

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) lehnte die für den Veranlagungszeitraum 1966 beantragte Begünstigung des nichtentnommenen Gewinns unter Berufung auf den im Bescheid vom 25. Mai 1967 festgesetzten Zeitpunkt der Betreuungsbeendigung ab.