I. Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), einem Heimatvertriebenen, noch die Begünstigung des nichtentnommenen Gewinns nach § 10a EStG zu gewähren ist.
Der Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene des Landes ... erteilte dem Kläger im Mai 1967 einen Bescheid gemäß §
Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) lehnte die für den Veranlagungszeitraum 1966 beantragte Begünstigung des nichtentnommenen Gewinns unter Berufung auf den im Bescheid vom 25. Mai 1967 festgesetzten Zeitpunkt der Betreuungsbeendigung ab.
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