BFH vom 05.02.1975
I R 85/72
Normen:
AO § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 173
BStBl II 1975, 677

BFH - 05.02.1975 (I R 85/72) - DRsp Nr. 1997/12515

BFH, vom 05.02.1975 - Aktenzeichen I R 85/72

DRsp Nr. 1997/12515

»Unlautere Mittel im Sinn von § 96 Abs. 2 AO, die das FA zum Widerruf eines gemäß § 131 AO ausgesprochenen Steuererlasses berechtigen, wendet ein Steuerpflichtiger dann an, wenn er im Zusammenhang mit dem Erlaßantrag Angaben macht, deren Unrichtigkeit ihm bekannt ist. Dem Steuerpflichtigen braucht nicht bewußt zu sein, daß das FA gerade diesen Angaben besondere Bedeutung für den Steuererlaß beimessen würde.«

Normenkette:

AO § 96 Abs. 2 ;

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) eine Erlaßverfügung zu Recht widerrufen hat (§ 96 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung - AO -).