BFH vom 05.02.1975
II R 202/72
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 115, 144
BStBl II 1975, 415

BFH - 05.02.1975 (II R 202/72) - DRsp Nr. 1997/12437

BFH, vom 05.02.1975 - Aktenzeichen II R 202/72

DRsp Nr. 1997/12437

»Die Gesellschaftsteuerpflicht einer freiwilligen Leistung nach § 2 Nr. 4 KVStG 1959 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gesellschafter mit der Gesellschaft einen Ergebnisübernahmevertrag abgeschlossen hat (BFHE 106, 123).«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 4;

I. Die Klägerin, eine GmbH, hat im Jahre 1954 mit ihrer Alleingesellschafterin einen Ergebnisübernahmevertrag (EÜV) abgeschlossen.

Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils erhielt die Klägerin zum 31. Dezember 1959 von ihrer Gesellschafterin ein Darlehen, das ihr nach ausdrücklicher Vereinbarung zinslos zur Verfügung stand; X DM dieses Darlehens wurden im Wege einer Erhöhung des Stammkapitals in haftendes Kapital der Klägerin umgewandelt.

Soweit die Klägerin die restlichen Y DM des Darlehnsbetrages zinslos nutzte, war damit nach Auffassung des beklagten Finanzamts (FA) teilweise der Tatbestand des § 2 Nr. 4 Buchst. c des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1959 erfüllt.

Es zog diesen Zinsvorteil für die Wirtschaftsjahre 1960/61 und 1961/62 insoweit zur Gesellschaftsteuer heran, als die Klägerin bei Zahlung solcher Zinsen in diesen Wirtschaftsjahren mit Verlust abgeschlossen oder einen ohnehin entstandenen Verlust vergrößert hätte.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.