I. Die Bundesrepublik Deutschland kaufte von einer Gemeinde Teile eines Grundstücks, das sie zum Bau der Stichstraße zu einer Standortschießanlage bereits in Anspruch genommen hatte. Sie übernahm die Grunderwerbsteuer, die Kosten des Vertrages, seiner Durchführung und die der Vermessung und Vermarkung. Das Finanzamt zog den Grundstückserwerb mit vorläufigem Bescheid zur Grunderwerbsteuer heran und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage aus, die u.a. für geschätzte Vermessungs- und Vermarkungskosten 300 DM enthielt.
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