BFH vom 05.02.1975
II R 80/73
Normen:
GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 147
BStBl II 1975, 454

BFH - 05.02.1975 (II R 80/73) - DRsp Nr. 1997/12452

BFH, vom 05.02.1975 - Aktenzeichen II R 80/73

DRsp Nr. 1997/12452

»Zu den Entschädigungen im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes vom 23.02.1957 (BGBl I 1957, 134), die Teil der Bemessungsgrundlage für die Steuer gem. § 11 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG sind, gehören nicht die Vermessungs- und Vermarkungskosten, die der Bundesrepublik Deutschland entstehen, um das für eine Enteignung vorgesehene Grundstück bezeichnen zu können.«

Normenkette:

GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 7 ;

I. Die Bundesrepublik Deutschland kaufte von einer Gemeinde Teile eines Grundstücks, das sie zum Bau der Stichstraße zu einer Standortschießanlage bereits in Anspruch genommen hatte. Sie übernahm die Grunderwerbsteuer, die Kosten des Vertrages, seiner Durchführung und die der Vermessung und Vermarkung. Das Finanzamt zog den Grundstückserwerb mit vorläufigem Bescheid zur Grunderwerbsteuer heran und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage aus, die u.a. für geschätzte Vermessungs- und Vermarkungskosten 300 DM enthielt.