BFH vom 05.02.1981
IV R 166/77
Fundstellen:
BFHE 132, 466
BStBl II 1981, 376

BFH - 05.02.1981 (IV R 166/77) - DRsp Nr. 1997/14853

BFH, vom 05.02.1981 - Aktenzeichen IV R 166/77

DRsp Nr. 1997/14853

»Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens bei der Betriebsaufspaltung, wenn Ehegatten die Besitzverhältnisse von vornherein bewußt so gestaltet haben, daß an der Grundstücksgemeinschaft als der Besitzgesellschaft die Ehegatten mit 50 zu 50 v.H. und an den einzelnen Betriebsgesellschaften jeweils nur einer der Ehegatten mit 100 v.H. beteiligt sind.«

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die Eheleute ...., waren 1967 bis 1970 an folgenden Geschäftsgrundstücken zu je 1/2 als Miteigentümer beteiligt:

1. 1.511 qm

2. 986 qm

3. 2.297 qm

4. 9.182 qm

5. 3.947 qm

6. 21.158 qm.

Die Grundstücke zu 1., 2. und 3. und die darauf befindlichen Werkshallen, Bürogebäude, Abstellplätze usw. waren von den Klägern an die Firma A-GmbH, ....-Werkstätte und ....-Handlung, vermietet. Der Kläger war Geschäftsführer dieser GmbH und seit 1. Januar 1967 mit 100 v.H. an deren Stammkapital beteiligt. Die Klägerin war bis zum 31. Dezember 1966 mit 20 v.H. an dieser GmbH beteiligt gewesen. Sie hatte ihre Anteile zum 1. Januar 1967 auf den Kläger übertragen; dieser war dafür aus der Z-GmbH ausgeschieden, deren alleinige Gesellschafterin seither die Klägerin ist. An diese GmbH vermietete die Grundstücksgemeinschaft 1971 ein weiteres von ihr erworbenes Grundstück.