BFH vom 05.02.1985
VII R 181/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 230

BFH - 05.02.1985 (VII R 181/82) - DRsp Nr. 1997/16113

BFH, vom 05.02.1985 - Aktenzeichen VII R 181/82

DRsp Nr. 1997/16113

»Für den Linienverkehr genehmigte Kombinationskraftwagen (§ 23 Abs. 1 letzter Satz, § 72 Abs. 2 StVZO) sind Pkw im Sinne von § 3 Nr. 6 KraftStG 1979.«

I. Für zwei für die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zugelassene Kraftfahrzeuge, einen Mercedes-Kleinbus (zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t) und einen VW-"Bulli" (zulässiges Gesamtgewicht 2,3 t), beide in der Anmeldung zur Kraftfahrzeugsteuer als "Kombi"(-Fahrzeuge), mit jeweils 9 Sitzplätzen ausgestattet, bezeichnet, hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) 1979 bei jährlicher Entrichtung bestandskräftig festgesetzt. Den Antrag der Klägerin, ihr Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 6 KraftStG 1979 zu gewähren, weil beide Fahrzeuge überwiegend zur Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte eingesetzt würden, lehnte das FA ab. Für Kombinationskraftfahrzeuge -so das FA- könne Kraftfahrzeugsteuerbefreiung erst gewährt werden, wenn die Fahrzeuge im Innenraum so ausgebaut würden, daß sie nicht mehr gleichzeitig oder wahlweise für die Güterbeförderung geeignet und bestimmt seien.

Die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage, mit der die Klägerin beantragte, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zu gewähren, wies das Finanzgericht (FG) aus folgenden Gründen ab: