I. Für zwei für die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zugelassene Kraftfahrzeuge, einen Mercedes-Kleinbus (zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t) und einen VW-"Bulli" (zulässiges Gesamtgewicht 2,3 t), beide in der Anmeldung zur Kraftfahrzeugsteuer als "Kombi"(-Fahrzeuge), mit jeweils 9 Sitzplätzen ausgestattet, bezeichnet, hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (
Die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage, mit der die Klägerin beantragte, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zu gewähren, wies das Finanzgericht (FG) aus folgenden Gründen ab:
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