BFH vom 05.03.1970
IV 213/65
Fundstellen:
BFHE 100, 1
BStBl II 1970, 793

BFH - 05.03.1970 (IV 213/65) - DRsp Nr. 1997/10242

BFH, vom 05.03.1970 - Aktenzeichen IV 213/65

DRsp Nr. 1997/10242

»1. Der Anspruch auf Erlaß eines Gewerbesteuermeßbescheids kann verwirkt sein, wenn die Frage der Einkunftsart (freiberuflich oder gewerblich) streitig ist, die Gewerbesteuervorauszahlung nach Prüfung dieser Frage auf 0 DM festgesetzt wurde und auch aus späteren Einkommensteuerveranlagungen deutlich zu erkennen war, daß das FA die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als freiberuflich beurteilte. 2. Zum Umfang der Verwirkung.«

I. Streitig ist, ob der Steuerpflichtige wegen seiner Einkünfte aus der ausgeübten Berufstätigkeit für die Jahre 1957 bis 1959 zur Gewerbesteuer herangezogen werden konnte.

Nachdem das Finanzamt (FA) im Jahre 1951 nach Beginn der Tätigkeit des Steuerpflichtigen gegen diesen einen Vorauszahlungsbescheid für die Gewerbesteuer 1951 und 1952 erlassen hatte, setzte es nach Vorstelligwerden des Steuerpflichtigen und aufgrund eines Aktenvermerks des Sachbearbeiters des FA vom 3. Oktober 1952, wonach der Steuerpflichtige eine freiberufliche Tätigkeit ausübe, die Gewerbesteuer ab 1951 rückwirkend auf 0 DM fest. Veranlagungen zur Gewerbesteuer wurden in der Folgezeit nicht durchgeführt. In den Einkommensteuerbescheiden bis zum Jahre 1959 wurden die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus der genannten Tätigkeit als solche aus freier Berufstätigkeit angesehen. Der Freibetrag nach § 18 Abs. 4 EStG wurde ihm gewährt.