I. Streitig ist, ob ein sukzessiver Gesellschafterwechsel als Geschäftsveräußerung im ganzen anzusehen ist.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte betreibt ein Bauunternehmen in der Rechtsform der KG. Gesellschafter waren am 1. Dezember 1961 Herr L (Komplementär), Frau L und Fräulein H (Kommanditistinnen). Die Gesellschafter schlossen am 1. Dezember 1961 mit der Firma X und dem Kaufmann E ein sog. "Rahmenabkommen". Danach übernahm die Fa. X die Kommanditanteile der Frau L und der H; die Kommanditistinnen blieben bis zum 31. Dezember 1961 gewinnberechtigt. Hinsichtlich des Komplementärs wurde vereinbart:
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