I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) führte in den Vergütungszeiträumen September 1957 bis November 1959 Düngemittel in das Ausland aus, die sie "cif-Überseehafen" verkauft hatte. Die Düngemittel wurden in einem deutschen Freihafen auf das Schiff umgeschlagen und sachgemäß geladen (gestaut bzw. getrimmt).
Die Steuerpflichtige beantragte und erhielt laufend Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütung.
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