BFH vom 05.03.1970
V R 39/66
Fundstellen:
BFHE 99, 147
BStBl II 1970, 578

BFH - 05.03.1970 (V R 39/66) - DRsp Nr. 1997/10136

BFH, vom 05.03.1970 - Aktenzeichen V R 39/66

DRsp Nr. 1997/10136

»Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Ausfuhrhändlervergütung sind bei Verkäufen "cif-Überseehafen" im Freihafen anfallende Stau- und Trimmkosten vom Entgelt abzusetzen, Beförderungs- und Versicherungskosten vom Freihafen bis zur deutschen Zollgrenze, gegebenenfalls in der geschätzten Höhe, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) führte in den Vergütungszeiträumen September 1957 bis November 1959 Düngemittel in das Ausland aus, die sie "cif-Überseehafen" verkauft hatte. Die Düngemittel wurden in einem deutschen Freihafen auf das Schiff umgeschlagen und sachgemäß geladen (gestaut bzw. getrimmt).

Die Steuerpflichtige beantragte und erhielt laufend Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütung.