BFH - 05.03.1974 (I R 160/72) - DRsp Nr. 1997/11933
BFH, vom 05.03.1974 - Aktenzeichen I R 160/72
DRsp Nr. 1997/11933
»Eine Beleuchtungsanlage unterliegt als Teil des Gebäudes, in das sie installiert worden ist, keiner gesonderten Abschreibung. Die Lichtbänder zur Ausleuchtung der einzelnen Stockwerke eines Warenhauses sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter, da sie weder selbständiger Bewertung noch selbständiger Nutzung fähig sind.«
I. Streitig ist, ob die elektrische Installation eines Kaufhauses gesondert aktivierungs- und abschreibungsfähig ist und ob die Einzellampen und Einbauleuchten von Neonlichtbändern geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Abs. 2EStG sind.
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