I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde seit dem Jahre 1958 in B vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - B) zur Körperschaftsteuer veranlagt. Im Jahre 1960 verlegte der Alleingesellschafter seinen Wohnsitz in das Ausland. Zugleich wurden Teile der Geschäftsleitung nach W in ein anderes Bundesland verlegt. Auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung kamen die FÄ B und W überein, daß das FA B die streitigen Körperschaftsteuerveranlagungen für die Zeit bis 31. Dezember 1968 durchführe. Nachdem das FA B die Körperschaftsteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1956 bis 1964 und für 1967 erlassen hatte, erklärte die Klägerin, daß sich ihre Geschäftsleitung schon seit 1960 in W befinde und daß deshalb das FA W für die Besteuerung zuständig sei.
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