BFH vom 05.03.1974
I R 91/72
Fundstellen:
BFHE 111, 460
BStBl II 1974, 359

BFH - 05.03.1974 (I R 91/72) - DRsp Nr. 1997/11937

BFH, vom 05.03.1974 - Aktenzeichen I R 91/72

DRsp Nr. 1997/11937

»Über die Frage, ob das beklagte FA für den Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts örtlich zuständig war, kann nicht durch Zwischenurteil entschieden werden.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde seit dem Jahre 1958 in B vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - B) zur Körperschaftsteuer veranlagt. Im Jahre 1960 verlegte der Alleingesellschafter seinen Wohnsitz in das Ausland. Zugleich wurden Teile der Geschäftsleitung nach W in ein anderes Bundesland verlegt. Auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung kamen die FÄ B und W überein, daß das FA B die streitigen Körperschaftsteuerveranlagungen für die Zeit bis 31. Dezember 1968 durchführe. Nachdem das FA B die Körperschaftsteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1956 bis 1964 und für 1967 erlassen hatte, erklärte die Klägerin, daß sich ihre Geschäftsleitung schon seit 1960 in W befinde und daß deshalb das FA W für die Besteuerung zuständig sei.