BFH vom 05.03.1976
VI R 184/74
Normen:
BerlinFGBerlinFG (i.d.F. vom 29. Oktober 1970) § 28, § 29; EStG (1971) § 32 Abs. 2 Nr. 3 ; JAV § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
BFHE 118, 499
BStBl II 1977, 23

BFH - 05.03.1976 (VI R 184/74) - DRsp Nr. 1997/13073

BFH, vom 05.03.1976 - Aktenzeichen VI R 184/74

DRsp Nr. 1997/13073

»Ein Kinderzuschlag zur Arbeitnehmerzulage kann nach § 28, § 29 BerlinFG noch nach Ablauf eines Kalenderjahres rückwirkend vom FA gewährt werden, wenn ein Kinderfreibetrag zwar nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, wohl aber im Lohnsteuer-Jahresausgleich vom FA berücksichtigt worden ist.«

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (i.d.F. vom 29. Oktober 1970) § 28, § 29; EStG (1971) § 32 Abs. 2 Nr. 3 ; JAV § 4 Abs. 5;

I. Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Arbeitnehmer tätig. Er hat zwei Stiefkinder (Kinder der Ehefrau). Auf seinen Antrag wurde auf seiner Lohnsteuerkarte 1972 die Steuerklasse IV/0 und auf der seiner -nicht berufstätigen-Ehefrau die Steuerklasse IV/2 eingetragen. Der Arbeitgeber gewährte dem Kläger bei Berechnung der Berlinzulage nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in der Fassung vom 29. Oktober 1970 (Bundesgesetzblatt I 1970 S. 1481 -BGBl I 1970, 1481-, BStBl I 1970, 1017) keine Kinderzuschläge.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. April 1973, beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-), eingegangen am 25. April 1973, die Überweisung der Kinderzuschläge wie in den Jahren zuvor. Das FA, das den Anträgen des Klägers für 1970 und 1971 entsprochen hatte, lehnte den Antrag für 1972 ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.