BFH vom 05.03.1976
VI R 76/73
Normen:
EStG (1965/1971) § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 434
BStBl II 1976, 392

BFH - 05.03.1976 (VI R 76/73) - DRsp Nr. 1997/12827

BFH, vom 05.03.1976 - Aktenzeichen VI R 76/73

DRsp Nr. 1997/12827

»Eine Weihnachtsfeier des Betriebes für Kinder der Arbeitnehmer bis zu 15 Jahren kann eine Betriebsveranstaltung sein. Die Grenze von 50 DM, bis zu der bei üblichen Sachzuwendungen noch Zuwendungen von geringerem Wert, die steuerfrei bleiben, angenommen werden können, erhöht sich bei Teilnahme mehrerer Kinder eines Arbeitnehmers angemessen.«

Normenkette:

EStG (1965/1971) § 19 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veranstaltet in der Vorweihnachtszeit jedes Jahr eine Weihnachtsfeier, zu der alle Arbeitnehmer mit Kindern bis zu einem Alter von 15 Jahren eingeladen werden. Im Jahr 1970 waren dies knapp 2.000 Arbeitnehmer mit fast 3.500 Kindern. Die Weihnachtsfeier besteht in der Regel aus einer Märchenaufführung in einem Theater oder Kasperleveranstaltung mit jeweils anschließender Verteilung von Geschenken für die Kinder. Die Geschenke bestehen jeweils aus 10 DM in bar, die bei den Arbeitnehmern der Lohnsteuer unterworfen werden, und aus einem Geschenkpäckchen mit Kinderwäsche 2. und 3. Wahl aus der eigenen Produktion der Klägerin im Wert von etwa 10 DM. Für Kinder, die nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, können Familienangehörige das Geschenk abholen. Der Gesamtwert der in den Streitjahren 1967 bis 1971 ausgegebenen Weihnachtspäckchen betrug X DM.