BFH vom 05.03.1981
IV R 94/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 379
BStBl II 1981, 658

BFH - 05.03.1981 (IV R 94/78) - DRsp Nr. 1997/14983

BFH, vom 05.03.1981 - Aktenzeichen IV R 94/78

DRsp Nr. 1997/14983

»1. Verluste aus Goldtermingeschäften mit einem ausländischen Unternehmen mindern den Gewinn einer Personenhandelsgesellschaft nur dann, wenn sie tatsächlich durchgeführt worden sind und betrieblich veranlaßt waren. 2. Zur Bemessung einer Rückstellung für drohende Verluste aus Termingeschäften.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die KG (Klägerin und Revisionsbeklagte -Klägerin-) beschäftigt sich mit Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Komplementärin der KG war zunächst eine GmbH; Geschäftsführer der GmbH und alleiniger Kommanditist war B. Im August 1969 wurde B anstelle der GmbH geschäftsführender Gesellschafter; seine Ehefrau wurde alleinige Kommanditistin.