BFH - 05.03.1985 (VII R 146/84) - DRsp Nr. 1997/16182
BFH, vom 05.03.1985 - Aktenzeichen VII R 146/84
DRsp Nr. 1997/16182
»1. Zur örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Kraftfahrzeugsteuer bei Verlegung des Standorts des Fahrzeugs. 2. Unter den Voraussetzungen von § 127AO 1977 bleibt die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung durch ein örtlich nicht zuständiges Finanzamt jedenfalls dann ohne Folgen, wenn die Kraftfahrzeugsteuer im Bezirk dieses Finanzamts entstanden ist.«