BFH vom 05.03.1985
VII R 156/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 597

BFH - 05.03.1985 (VII R 156/82) - DRsp Nr. 1997/16262

BFH, vom 05.03.1985 - Aktenzeichen VII R 156/82

DRsp Nr. 1997/16262

»1. Bei öffentlicher Bekanntmachung eines Verwaltungsakts erfordert der Vermerk über den Tag des Aushängens und der Abnahme die volle Unterschrift des zuständigen Beamten. 2. Eine fehlerhafte öffentliche Zustellung (1.) kann durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks geheilt werden.«

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt -HZA-) erließ gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zwei Steuerhaftungsbescheide, die es nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) in der Weise zustellte, daß es Benachrichtigungen i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG aushängte. Auf diesen Benachrichtigungen sind als Tag des Aushängens der 20. Februar 1976 und als Tag der Abnahme der 9. März 1976 angegeben.

Auf die Klage entschied das Finanzgericht (FG), es werde festgestellt, daß die Steuerhaftungsbescheide unwirksam seien. Zur Begründung führte das FG folgendes aus:

Die Vermerke über den Tag des Aushängens seien von den Beamten, die die Benachrichtigungen ausgehängt hätten, weder unterschrieben noch mit deren Handzeichen versehen worden. Die Vermerke über die Abnahme seien mit den Handzeichen der Beamten P und W abgezeichnet worden, die die Benachrichtigungen abgenommen hätten.