I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt -HZA-) erließ gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zwei Steuerhaftungsbescheide, die es nach §
Auf die Klage entschied das Finanzgericht (FG), es werde festgestellt, daß die Steuerhaftungsbescheide unwirksam seien. Zur Begründung führte das FG folgendes aus:
Die Vermerke über den Tag des Aushängens seien von den Beamten, die die Benachrichtigungen ausgehängt hätten, weder unterschrieben noch mit deren Handzeichen versehen worden. Die Vermerke über die Abnahme seien mit den Handzeichen der Beamten P und W abgezeichnet worden, die die Benachrichtigungen abgenommen hätten.
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