BFH - 05.04.1974 (VI R 110/71) - DRsp Nr. 1997/12121
BFH, vom 05.04.1974 - Aktenzeichen VI R 110/71
DRsp Nr. 1997/12121
»1. Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer entrichtet, sind auch dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Beitragsanteile wegen der Regelung in § 1397 Abs. 3RVO nicht mehr vom Arbeitslohn abziehen kann. 2. Hat das FA im Lohnsteuerhaftungsverfahren die Pauschalbesteuerung unter Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber zugelassen, dann ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn weitere Untersuchungen über die Inanspruchnahme des Arbeitgebers vor dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner der nachzufordernden Lohnsteuer unterblieben sind.«