BFH vom 05.04.1995
I R 156/

BFH - 05.04.1995 (I R 156/) - DRsp Nr. 1997/8395

BFH, vom 05.04.1995 - Aktenzeichen I R 156/

DRsp Nr. 1997/8395

1. Für Gewinnabführungen aufgrund einer steuerlich anerkannten Organschaft mit EAV ist die Ausschüttungsbelastung nicht herzustellen. 2. Das gilt auch, wenn im Zeitpunkt der tatsächlichen Gewinnabführung die Organschaft mit EAV beendet ist, die Abführung aber einen Zeitraum betrifft, für den noch eine Verpflichtung zur Ergebnisabführung besteht. 3. Eine solche nachträgliche Gewinnabführung ist entsprechend § 37 Abs. 2 KStG mit dem EK 04 zu verrechnen.