1. Für Gewinnabführungen aufgrund einer steuerlich anerkannten Organschaft mit EAV ist die Ausschüttungsbelastung nicht herzustellen.2. Das gilt auch, wenn im Zeitpunkt der tatsächlichen Gewinnabführung die Organschaft mit EAV beendet ist, die Abführung aber einen Zeitraum betrifft, für den noch eine Verpflichtung zur Ergebnisabführung besteht.3. Eine solche nachträgliche Gewinnabführung ist entsprechend § 37 Abs. 2KStG mit dem EK 04 zu verrechnen.