BFH vom 05.05.1970
II 104/62
Fundstellen:
BFHE 99, 109
BStBl II 1970, 574

BFH - 05.05.1970 (II 104/62) - DRsp Nr. 1997/10134

BFH, vom 05.05.1970 - Aktenzeichen II 104/62

DRsp Nr. 1997/10134

»Dem Großen Senat des BFH wird die Rechtsfrage vorgelegt: Darf der BFH, wenn er seine Rechtsauffassung geändert hat, im zweiten Rechtsgang das Urteil eines FG aus Gründen aufheben, die der rechtlichen Beurteilung widersprechen, welche er im ersten Rechtsgang der Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde gelegt hatte?«

Der Kläger hat öffentlich ein rouletteartiges Kugelspiel veranstaltet. Er wurde vom Finanzamt - FA - (Beklagten) zur Lotteriesteuer herangezogen. Sein Einspruch blieb erfolglos. Auf die Berufung des Klägers setzte das Finanzgericht (FG) die Steuer herab. Die Rechtsbeschwerden beider Parteien führten zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung an das FG.

Dieses hat die Steuer anderweitig festgesetzt. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, ihn von der Steuer freizustellen.

In dem Urteil II 94, 95/63 vom 10. Juli 1968 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 93 S. 388 - BFH 93, 388 -, BStBl II 1968, 829) hat der Senat erkannt, daß das Roulettespiel weder eine Lotterie noch eine Ausspielung im Sinne des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) vom 8. April 1922 (RGBl 1922, 392) ist und folglich Spiele, deren Charakter als Glücksspiele sich allein aus ihrer Ähnlichkeit mit dem Roulettespiel ergibt, nicht der Lotteriesteuer unterliegen. An dieser Auffassung hält der Senat fest.